Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten) kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Wird Banklastschriftverfahren vereinbart, stimmt der Käufer dem Bankabbuchungsauftragsverfahren zu.

5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Regelung in II Ziffer 6 (Einbau der Vorbehaltsware in das eigene Grundstück) gilt entsprechend, wobei es auf eine Gewerblichkeit nicht ankommt. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen. Rechte des Käufers bei Mängeln der Ware, Beschränkung dieser Rechte und Haftungsbeschränkung im Allgemeinen.

6. Die Rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

7. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.

8. Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder eine Garantie für Beschaffenheit vor.

 9. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

Haftungsbegrenzung (auch für Lieferzeiten)

10. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten ist darüber hinaus nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.

11. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

12. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

13. Jegliche Schadensersatzhaftung des Verkäufers ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.

14. Schadensersatzansprüche aus der Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.

15. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

16. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie oder bei grobem Verschulden des Verkäufers.

17. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in tauschfähigem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut.

18. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

19. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.

20. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. § 29 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG verlangen.

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.